Absetzung für Abnutzung (AfA)
Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z.B. Gebäude, Büroeinrichtung, PC, Kraftfahrzeuge) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen. (Absetzung für Abnutzung – AfA, §§ 7 und 8 Einkommensteuergesetz)
Keiner AfA unterliegen daher folgende Wirtschaftsgüter:
- Grundstücke (nackter Grund und Boden; Gebäude sind hingegen abnutzbar)
- Kunstwerke (z.B. Gemälde, Skulpturen)
- Antiquitäten
- Wertvolle Teppiche, die nicht am Fußboden aufliegen
Quelle: bmf.gv.at || Stand: 01.01.2020
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