Hausverwaltung
Eine Immobilie ist ein „lebendes“ Investment, das von Zeit zu Zeit Ihre Aufmerksamkeit benötigt
Laufende Betreuung
- Engagieren Sie eine Hausverwaltung und ersparen Sie sich zeitlichen Aufwand
- Für einen Wechsel der Hausverwaltung muss die Mehrheit der Eigentümer zustimmen
Hausverwaltung
Es gibt einige Aspekte, um die Sie sich, als Eigentümer einer Immobilie, auch im Alltag kümmern müssen, wie zum Beispiel die Abwicklung eines Mieterwechsels oder die Organisation von Reparaturen und Instandsetzungen bis hin zum Winterdienst. Wenn Sie sich um all diese Belange nicht kümmern können bzw. Sie nur minimalen Aufwand mit Ihrer Immobilie haben möchten, dann sind Sie gut beraten, wenn Sie eine Hausverwaltung für die laufende Betreuung engagieren.
Bei vielen Immobilieninvestments ist die Hausverwaltung bereits vom Anbieter ausgewählt und beauftragt. Die Beauftragung direkt durch den Anbieter hat den Vorteil, dass dieser in der Regel mehrere Objekte hat und daher bei der Hausverwaltung eine wirtschaftlich wichtigere Rolle einnimmt als ein Privater, welcher lediglich nur ein Objekt zur Verwaltung hat.
In Österreich sind die Aufgaben einer Hausverwaltung gesetzlich, unter anderem im österreichischen Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002), verankert. Hausverwalter sind grundsätzlich dazu verpflichtet, die Interessen aller Wohnungseigentümer bestmöglich zu vertreten und Weisungen der Mehrheit zu befolgen.
Ein Wechsel der Hausverwaltung kann nur erfolgen, wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmt. Sollten Sie z.B. ein Zinshaus im Alleineigentum haben, entscheiden Sie selbst, es bedarf keiner weiteren Zustimmung.
Die Aufgaben einer Hausverwaltung umfassen unter anderem:
Betriebskosten-Abrechnung
Die Hausverwaltung muss alle Einnahmen und Ausgaben nennen und die Abrechnung spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres jedem Eigentümer schriftlich übermitteln.
Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen
Der Hausverwalter hat für die rechtzeitige Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen zu sorgen. Er muss bei größeren Arbeiten mindestens 3 Angebote von unterschiedlichen Unternehmen einholen. Besteht ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen Hausverwalter und Vertragspartner, hat er die Wohnungseigentümer darauf hinzuweisen.
Bilden von Rücklagen
Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (§ 32) zu bilden. Die Verwaltung dieser wird ebenfalls durch den Hausverwalter durchgeführt.
Einberufung einer Eigentümerversammlung
Mindestens alle zwei Jahre muss die Hausverwaltung eine Eigentümerversammlung einberufen. Dabei werden die Eigentümer über den Zustand des Hauses, Kostenänderungen oder zukünftige Investitionen informiert.
Einmahnung von Rückständen
Der Hausverwalter ist auch für die Einmahnung von rückständigen Zahlungen eines Wohnungseigentümers zuständig. Darüber hinaus ist er berechtigt einen Rechtsanwalt zur Vertretung der Interessen der Wohnungseigentümer zu beauftragen und die Rückstände einzuklagen.
Einsehbares Konto
Der Verwalter hat alle, die Eigentümergemeinschaft betreffenden, Ein- und Auszahlungen entweder über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder über ein ebenso einsehbares Anderkonto durchzuführen.
Informationspflichten
Der Hausverwalter muss auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags, insbesondere über die Honorarvereinbarung und den Leistungsumfang geben.